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Arbeitsrecht in Stuttgart: Stichwort Kurzarbeit

Corona und Arbeitsrecht: Was Arbeitnehmer aus Stuttgart zum Thema Kurzarbeit wissen sollten

Manche Beschäftigte haben keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld nach dem Arbeitsrecht.

STUTTGART. Infolge der Corona-Pandemie beantragen viele Unternehmen Kurzarbeit für ihre Mitarbeiter. Die Anwälte für Arbeitsrecht in Stuttgart, Matthias Bieringer und Benedikt Schad, erklären, was es damit auf sich hat. „Grundsätzlich geht es bei der Kurzarbeit darum, wirtschaftliche Schwierigkeiten aufgrund einer Konjunktureintrübung oder eines unabwendbaren Ereignisses durch eine Verringerung oder das Herunterfahren der Arbeitszeit – bis auf auf null – abzufangen“, fasst Matthias Bieringer zusammen. Beantragt ein Unternehmen für seine Mitarbeiter Kurzarbeitergeld, springt die Agentur für Arbeit ein, indem sie Kurzarbeitergeld auszahlt. So lässt sich der Lohnausfall für maximal zwölf Monate abmildern.

Anwälte für Arbeitsrecht in Stuttgart erklären, wie Kurzarbeitergeld berechnet wird

„Beim Kurzarbeitergeld handelt es sich um eine Lohnersatzzahlung durch die öffentliche Hand. Kostenträger ist die Arbeitsagentur.“, schildert Benedikt Schad. Wie hoch ist also das Kurzarbeitergeld? Nach §105 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) richtet sich die Höhe des Kurzarbeitergeldes nach dem pauschalierten Nettoentgeltausfall im Anspruchszeitraum (Kalendermonat). Das ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Soll-Entgelt und dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Ist-Entgelt, wobei 60 Prozent der Nettolohndifferenz erstattet werden. Wichtig dabei: Wenn Kinder im Haushalt des Arbeitnehmers leben, steigt der Anspruch auf 67 Prozent. „Ziel der Kurzarbeiterregelung ist es auf der einen Seite, Unternehmen in einer schwierigen wirtschaftlichen Situation von den Lohnkosten zu entlasten. Der durch die Kurzarbeit verursachte Lohnausfall wird dabei ausgeglichen. Im konkreten Fall: Wird also die Arbeitszeit aufgrund der Corona-Pandemie verkürzt, ersetzt das Kurzarbeitergeld teilweise den Fehlbetrag zwischen dem verringerten Lohn bei verkürzter Arbeitszeit und dem vertraglich geregelten Lohn“, ergänzt Rechtsanwalt Matthias Bieringer. Wichtig zu wissen: Mitarbeiter, die weitere Lohnbestandteile, wie zum Beispiel Erfolgsprämien erhalten, sollten dabei beachten, dass diese bei der Berechnung des Kurzarbeitergeldes keine Rolle spielen. Berücksichtigt wird das Arbeitseinkommen bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze zur Arbeitslosenversicherung.

Geringfügig Beschäftigte in Stuttgart haben nach geltendem Arbeitsrecht keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld

Matthias Bieringer und Benedikt Schad führen aus: „Grundsätzlich sind Minijobber nicht arbeitslosenversichert und damit steht ihnen letztendlich auch kein Kurzarbeitergeld zu. Das bedeutet, dass Minijobber nicht in Kurzarbeit geschickt werden können und es somit auch keine entsprechende Leistung gibt.“. Wie wird das Kurzarbeitergeld steuerlich behandelt? Benedikt Schad informiert: „Das Kurzarbeitergeld als Lohnersatzleistung ist eine Nettozahlung. Weder Sozialabgeben noch Steuern werden davon abgezogen.“

Rechtsanwalt Matthias Bieringer und Benedikt Schad haben ihren Schwerpunkt auf dem Arbeitsrecht. Im Mittelpunkt stehen das Eingruppierungsrecht im öffentlichen Dienst. Mit dem Standort in Stuttgart erreichen die Anwälte Bieringer und Schad schnelle und gute Lösungen für die Mandanten.

Kontakt
BSS Sozietät für Arbeitsrecht / Stuttgart
Matthias Bieringer
Königsbau-Königstraße 26
70173 Stuttgart
0711 / 968 81 224
0711 / 968 81 229
presse@bss-arbeitsrecht.de
https://bss-arbeitsrecht.de

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