Das BAG hat aktuell entschieden, ob ein Kooperationsvertrag zur Nutzung von Betriebsmittel zwischen Betriebsinhaber und späterem Betriebsübernehmer bereits einen Betriebsübergang darstellt.
Von einem Betriebsübergang ist bei einem betriebsmittelgeprägten Betrieb nur dann auszugehen, wenn der Betriebsmittelübernehmer die Betriebsmittel tatsächlich weiter oder wieder nutzt. Die Nutzung der Betriebsmittel muss dazu in einen Betrieb oder einen Betriebsteil eingestellt werden, so dass ein Betriebsinhaberwechsel stattgefunden hat. So hat das Bundesarbeitsgericht in seiner Pressemitteilung Nr. 69/12 zum Urteil vom 27.September 2012 – 8 AZR 826/11 mitgeteilt und darauf hingewiesen, dass ein Kooperationsvertrag zwischen dem bisherigen Inhaber und dem späteren Betriebserwerber nicht notwendig bereits einen Betriebsübergang darstellt. Zum Zeitpunkt eines möglichen Betriebsübergangs bestand zwischen dem Betriebsinhaber und dem späteren Erwerber lediglich ein Kooperationsvertrag zur Nutzung von Betriebsmitteln. Dies war noch nicht ausreichend für einen Betriebsübergang, da noch kein Betriebsinhaberwechsel stattgefunden habe mangels Einstellung der Betriebsmittel in den Betrieb des Erwerbers, BAG Pressemittelung Nr. 69/12. Mehr zum Thema Aktuelles im Arbeitsrecht hier!
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