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ARAG Verbrauchertipps

Lüften/Tattoo/Arbeitsunfall

Wohnungseigentümer dürfen im Hausflur selbsttätig lüften
In einer Eigentümergemeinschaft kann das Lüften des Hausflurs den Eigentümern nicht durch Mehrheitsbeschluss untersagt werden. In einem konkreten Fall stritten sich die Wohnungseigentümer darüber, ob einer von ihnen das Fenster im gemeinschaftlich genutzten Hausflur zum Lüften nutzen darf. Nach längerem Hin und Her wurde in einer Eigentümerversammlung mehrheitlich entschieden, dass das Fenster nur vom Hausmeister und von dessen Stellvertretern genutzt werden darf. Gegen diesen Beschluss wandte sich einer der Eigentümer, weil ihm dadurch die Mitbenutzung gemeinschaftlichen Eigentums verboten wäre. Die Klage hatte Erfolg: Durch die alleinige Befugnis des Hausmeisters und dessen Stellvertreters zum Öffnen des Fensters sei nicht der Gebrauch des Gemeinschaftseigentums konkretisiert worden, befanden die Richter. Vielmehr seien die Wohnungseigentümer vom Gebrauch des Fensters ausgeschlossen worden. Das könne aber nicht einfach durch einen Mehrheitsbeschluss entschieden werden. Laut ARAG Experten könnten zwar besondere Umstände einen Ausschluss der Fensternutzung durch die Wohnungseigentümer rechtfertigen. Diese lagen im verhandelten Fall aber nicht vor (LG Koblenz, Az.: 2 S 15/16).

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Tattoos unterliegen dem Urheberrecht
Viele Internetnutzer veröffentlichen auf Facebook, Instagram und Co. Fotos von sich – immer öfter auch recht freizügige. Es steht natürlich jedem frei, so viel Persönliches von sich preiszugeben, wie es eben gefällt. Der Wunsch nach Selbstdarstellung im Netz findet aber dort Grenzen, wo Interessen anderer, wie zum Beispiel Urheberrechte, verletzt werden. Das ist der Fall, wenn sich auf dem Körper des Abgebildeten ein Tattoo befindet. Bei den gestochenen Bildern auf der Haut handelt es sich nämlich um bildende Kunst und die genießt nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) urheberrechtlichen Schutz. Eine Ausnahme kann nur dann bestehen, wenn es sich um eine ganz simple Tätowierung handelt. Im Regelfall stehen aber dem Tätowierer zunächst die ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte am Tattoo zu. Dennoch können ARAG Experten auch die Träger von Tattoos beruhigen: Nur weil sich auf seinem Körper ein Kunstwerk befindet, kann das Recht des Tätowierten, ihn selbst und somit unter Umständen auch seine Tätowierungen zeigende Fotos im Internet zu veröffentlichen, nicht verwehrt werden. Vorsicht bleibt trotzdem geboten, erläutern die ARAG Experten weiter: Ist der gänzliche oder hauptsächliche Zweck der Fotografie, das Tattoo – und nicht seinen Träger – zu zeigen, betrifft dies das Urheberrecht des Tätowierers. Werden solche Fotos ohne seine Zustimmung veröffentlicht, kann dies eine Abmahnung sowie eine Unterlassungs- und Schadensersatzklage nach sich ziehen.

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Kein Arbeitsunfall auf dem Weg in die Küche
Begibt sich ein Arbeitnehmer auf dem Weg vom „Home Office“ in die Küche, um dort ein Glas Wasser zu trinken, besteht kein Unfallversicherungsschutz. Im konkreten Fall arbeitete eine Arbeitnehmerin aufgrund einer Dienstvereinbarung im Dachgeschoss ihrer Wohnung an einem Telearbeitsplatz. Sie verließ den Arbeitsraum, um sich in der Küche ein Glas Wasser zu holen. Dabei rutschte sie auf der Treppe aus und verletzte sich. Die Unfallkasse hat das Vorliegen eines Arbeitsunfalls verneint. Die Arbeitnehmerin erhob daraufhin Klage, die letztendlich vor dem Bundessozialgericht landete. Dieses stellte fest, dass die Klägerin sich zum Unfallzeitpunkt nicht auf einem Betriebsweg befunden habe. Sie sei auf dem Weg von der Arbeitsstätte zur Küche und damit in den persönlichen Lebensbereich ausgerutscht. Diesen Weg habe sie nicht zurückgelegt, um ihre versicherte Beschäftigung auszuüben, sondern um Wasser zum Trinken zu holen. Damit sei sie einer typischen eigenwirtschaftlichen, nicht versicherten Tätigkeit nachgegangen. Die der privaten Wohnung innewohnenden Risiken habe auch nicht der Arbeitgeber, sondern die Versicherte selbst zu verantworten. Den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung ist es außerhalb der Betriebsstätten der Arbeitgeber kaum möglich, präventive, gefahrenreduzierende Maßnahmen zu ergreifen. Daher ist es sachgerecht, das vom häuslichen Lebensbereich ausgehende Unfallrisiko den Versicherten und nicht der gesetzlichen Unfallversicherung zuzurechnen, so die ARAG Experten (BSG, Az.: B 2 U 2/15 R).

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