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ARAG Verbrauchertipps

Reisepreisminderung/Fluchttüren/Gründungszuschuss

Kreuzfahrt: Reisepreisminderung trotz Upgrade
Wenn schon Kreuzfahrt, dann auch richtig. Mit Außenkabine, eigenem Balkon und dem ungestörten Blick aufs Meer vom Bett aus. So war jedenfalls der Plan des Ehepaares, dass sich im aktuellen Fall auf Kreuzfahrt begab. Doch vor Ort mussten sie feststellen, dass sie zwar in einer Außenkabine untergebracht waren, die auch noch komfortabler als die gebuchte Kabine war. Aber statt eigenem Balkon gab es lediglich Zugang zu einer kleinen Sonnenterrasse, die auch Mitreisenden zur Verfügung stand. Auch das Meer war vom Bett aus nicht zu sehen. Das Ehepaar beharrte also auf Umzug. Doch mit einem eigenen Balkon konnte der Reiseveranstalter nicht dienen. Die enttäuschten Kreuzfahrer zogen nach der Reise vor Gericht und verlangten eine Erstattung von zehn Prozent des Reisepreises. Zu Recht, wie die ARAG Experten betonen. Denn die vertraglich vereinbarte Leistung hatte der Veranstalter nicht erbracht. Und das Upgrade in eine größere Außenkabine ohne Balkon kann nicht als adäquater Ersatz oder gar Wiedergutmachung gewertet werden. Zudem hat das Ehepaar extra einen Reisepreis-Tarif gewählt, bei dem nicht dem Veranstalter die Auswahl der Kabine überlassen wird, sondern allein dem Buchenden (Amtsgericht Rostock, Az.: 47 C 180/15).

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Fluchttüren müssen nach außen aufgehen
ARAG Experten weisen darauf hin, dass Fluchttüren von Bürogebäuden nach der Arbeitsstättenverordnung immer nach außen aufgehen müssen – egal, wie viele Beschäftigte dort arbeiten. Tun sie das nicht, besteht die Gefahr eines Menschen-Staus bei Brandgefahr. Wenn Gebäude nicht über entsprechende Notausgangstüren verfügen, dürfen Arbeitnehmer darin nicht weiter beschäftigt werden.
In einem konkreten Fall ging es um ein modernisiertes Firmengebäude mit nur sieben Beschäftigten. Die Arbeitgeberin argumentierte, dass so wenige Mitarbeiter bei einer Flucht aus dem Gebäude nur schwerlich einen Stau vor der nach innen schwingenden Fluchttür verursachen könnten. Doch dies ließen die Richter nicht gelten. Die Tür musste ausgetauscht werden und so lange durfte keiner der Beschäftigten an seinen Arbeitplatz (Verwaltungsgericht Münster, Az.: 9 K 1985/15).

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Gründungszuschuss ohne Vermögensprüfung
Arbeitslose, die sich selbständig machen möchten und dafür einen Gründungszuschuss beantragen, müssen einen Anspruch auf Arbeitslosengeld I für mindestens 150 Tage nachweisen. ARAG Experten weisen darauf hin, dass Betroffene hingegen nicht dulden müssen, dass ihre Vermögenslage dabei geprüft wird.
In einem konkreten Fall wollte sich ein arbeitsloser IT-Berater selbstständig machen und beantragte einen Gründungszuschuss. Da seine letzten Gehälter bei 5.500 Euro brutto monatlich lagen, wurde der Antrag jedoch abgelehnt. Die Begründung: Bei so viel Gehalt habe er genügend Vermögen, um den Lebensunterhalt für die Zeit der Existenzgründung abzusichern. Vor Gericht bekam der Mann Recht (Hessisches Landessozialgericht, Az.: L 7 AL 99/14). Abschließend weisen die ARAG Experten einschränkend darauf hin, dass die Vermögenslage bei einer Verlängerung des Zuschusses sehr wohl geprüft werden darf.

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Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft bietet sie ihren Kunden in Deutschland auch attraktive, bedarfsorientierte Produkte und Services aus einer Hand in den Bereichen Komposit, Gesundheit und Vorsorge. Aktiv in insgesamt 17 Ländern – inklusive den USA und Kanada – nimmt die ARAG zudem über ihre internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in vielen internationalen Märkten mit ihren Rechtsschutzversicherungen und Rechtsdienstleistungen eine führende Positionen ein. Mit 3.800 Mitarbeitern erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von mehr als 1,7 Milliarden EUR.

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