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ARAG Verbrauchertipps

Ehegattensplitting/Kindergeld/Nebenwirkungen

Keine Steuervorteile für „Wilde Ehen“
Wer in einer so genannten wilden Ehe lebt, also nicht verheiratet ist, hat schlechte Karten, wenn es um gewisse Steuervorteile geht. So haben nach Ausunft von ARAG Experten nur Ehegatten und eingetragene (gleichgeschlechtliche) Lebenspartnerschaften Anspruch auf Ehegattensplitting. Hierbei wird das gemeinsame Einkommen des Paares bei der Steuerberechnung halbiert. Der Steuersatz für diese gesplittete Summe wird dann auf das gesamte Einkommen angewendet, wodurch sich Steuern sparen lassen. Aber eben nur, wen man rechtmäßig verheiratet ist. In einem konkreten Fall wollte nun auch ein nicht verheiratetes Paar das Ehegattensplitting für sich in Anspruch nehmen. Immerhin lebte es mit drei gemeinsamen Kindern in einem Haushalt. Die Begründung der Unverheirateten: Auch Lebenspartnerschaften werden steuerlich begünstigt und darunter fielen ihrer Ansicht nach auch nichteheliche Lebenspartnerschaften. Doch die ARAG Experten informieren: Der Begriff „Lebenspartnerschaft“ bezieht sich ausschließlich auf gleichgeschlechtliche, eingetragene Partnerschaften, für die die gleiche rechtliche Bindung gilt wie für Hetero-Ehen. Darüber hinaus gibt es keine Partnerschaften, für die steuerliche Vorteile gelten (Finanzgericht Münster, Az.: 10 K 2790/14).

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Eltern müssen Kindergeld zurückzahlen
Wenn die Familienkasse zuviel gezahltes Kindergeld zurückfordert, müssen nach Auskunft von ARAG Experten immer die Eltern diese Zahlung leisten. Auch wenn nachweislich das Kind das Kindergeld direkt kassiert hat. In einem konkreten Fall hatte eine Mutter die Familienkasse gebeten, ihrer Tochter das Kindergeld direkt zu überweisen. Sie hatte schon länger keinen Kontakt mehr zu ihrem Kind. Bis zum Ausbildungsende zahlte die Familienkasse pünktlich. Was das Amt nicht wusste: Der Ausbildungsvertrag der Tochter wurde frühzeitig beendet. Daraufhin forderte die Kasse die überzahlten Beträge von der Mutter zurück. Die Tatsache, dass nicht sie, sondern ihre Tochter das Geld bekommen hatte, war für diesen Fall unerheblich. Ebenso der Umstand, dass es keinen Kontakt zwischen Mutter und Tochter gab. Für Rückzahlungen ist immer der Kindergeldberechtigte, also hier die Mutter, verantwortlich (Bundesfinanzhof, Az.: III R 29/15).

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Medikamente: Genaue Aufklärung über Nebenwirkungen
Auch wenn das Risiko noch so gering ist: Ärzte müssen ihre Patienten umfassend über alle Nebenwirkungen aufklären. Ansonsten riskieren sie nach Angaben von ARAG Experten hohe Schmerzensgeldforderungen. In einem konkreten Fall hatte eine Patientin Brustkrebs und wurde operiert. Während der anschließenden Chemotherapie verabreichten die Ärzte ihr ein neues, besonders wirksames Medikament. Doch bei der Patientin traten gravierende Nebenwirkungen auf: Sie verlor am ganzen Körper ihre Haare – und zwar dauerhaft. Da sie nicht über diese möglichen Nebenwirkungen aufgeklärt worden sei, verklagte sie die Ärzte auf Schmerzensgeld. Und diese mussten zahlen. Zwar gab es eine generelle Aufklärung, aber da bei nur drei Prozent der Patienten ein dauerhafter Haarausfall festgestellt worden war, hatten die Mediziner dieses Detail nicht erwähnt (Oberlandesgericht Köln, Az.: 5 U 76/14).

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Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft bietet sie ihren Kunden bedarfsorientierte Produkte und Services aus einer Hand auch über die leistungsstarken Tochterunternehmen im deutschen Komposit-, Kranken- und Lebensversicherungsgeschäft sowie die internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in 14 weiteren europäischen Ländern und den USA – viele davon auf führenden Positionen in ihrem jeweiligen Rechtsschutzmarkt. Mit 3.800 Mitarbeitern erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von mehr als 1,7 Milliarden EUR.

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