Categories: Garten, Bauen, Wohnen

ARAG Verbrauchertipps

Mietminderung/Dachgarten/Dachboden

Mietminderung bei Ausfall der Wechselsprech- und Klingelanlage
Ist eine im Haus vorhandene Gegensprechanlage defekt, können die Mieter zur Mietminderung berechtigt sein. Für die Höhe der Minderung kommt es darauf an, ob der Hauseingang von der Wohnung aus einsehbar ist. Bei der Bemessung der Minderung ist das Interesse des Mieters zu berücksichtigen, das darauf gerichtet ist, dass er Besuchern den Zugang zu seiner Wohnung gewährleisten bzw. evtl. unerbetene Besucher an der Hauseingangstür abwehren kann. Den Ausfall der Gegensprechanlage kann man mit zwei bis fünf Prozent der Bruttomiete veranschlagen. Im konkreten Fall sah das Gericht bei einer Dachgeschosswohnung eine Minderung von fünf Prozent als gerechtfertigt an. Bei einer im Dachgeschoss gelegenen Wohnung ist das Interesse an einer funktionierenden Gegensprechanlage laut ARAG Experten höher zu bewerten. Mieter im Parterre können notfalls auch durch einen Blick aus dem Fenster feststellen, wer Einlass begehrt (LG Dessau-Roßlau, Az.: 1 T 16/12).

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Dachgarten und Dachterrasse sind nicht das gleiche!
Wer eine Immobilie kauft, der sollte auf die feine Unterscheidung zwischen „Dachgarten“ und „Dachterrasse“ achten. Denn mit diesen Begriffen sind unterschiedliche Nutzungsmöglichkeiten verbunden. Während man bei einer Dachterrasse damit rechnen darf, diese betreten und sich darauf aufhalten zu können, kann bei einem Dachgarten davon nicht zwingend ausgegangen werden. Das Oberlandesgericht Koblenz meinte dementsprechend, der Käufer einer Immobilie könne durchaus wissen, dass ein Dachgarten häufig lediglich eine gärtnerische Kulisse sei – wohingegen die Dachterrasse in vollem Umfang nutzbar sein müsse. Laut ARAG Experten lehnten die Richter darum einen vom Käufer behaupteten Sachmangel ab (OLG Koblenz, Az.: 5 U 530/14).

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Mietminderung wegen Entzugs der Dachboden-Nutzung
Mieter können eine Mietminderung auch für mitvermietete Gemeinschaftsräume geltend machen. Sofern mietvertraglich die Mitnutzung entsprechender Gemeinschaftsflächen vereinbart worden ist, stellt der Entzug der Nutzungsmöglichkeit dieser Flächen einen Mangel der Mietsache dar. Zu solchen Gemeinschaftsflächen bzw. -räumen zählen u.a. Keller, Dachboden, Treppenhaus und Hausflur. Im konkreten Fall ging es um die Nutzung einen Dachbodens zum Trocknen der Wäsche. Diese Nutzungsmöglichkeit wurde vom Eigentümer kurzfristig entzogen, obwohl die Fläche ursprünglich mitvermietet gewesen war. Der Wegfall dieser Fläche mindert nach Ansicht der Richter die Tauglichkeit der Mieträume zum vertragsgemäßen Gebrauch, da die eigentliche Wohnung lediglich 75 m² groß war. Laut ARAG Experten hielten die Richter aber lediglich eine Mietminderung in Höhe von zwei Prozent der Nettomiete für angemessen (AG Köln, Az.: 203 C 192/14).

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Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft bietet sie ihren Kunden bedarfsorientierte Produkte und Services aus einer Hand auch über die leistungsstarken Tochterunternehmen im deutschen Komposit-, Kranken- und Lebensversicherungsgeschäft sowie die internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in 14 weiteren europäischen Ländern und den USA – viele davon auf führenden Positionen in ihrem jeweiligen Rechtsschutzmarkt. Mit 3.700 Mitarbeitern erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von mehr als 1,6 Milliarden EUR.

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