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ARAG Verbrauchertipps

Düsseldorf, 07.03.2013
– Vorsicht Fahrstuhl
– Kurkosten sind Einkommensteuerpflichtig
– Falsche Pleitegerüchte sind strafbar

Vorsicht Fahrstuhl
Der Betreiber eines älteren Fahrstuhls muss diesen nicht grundsätzlich mit einem modernen Warnsystem nachrüsten. Bei einem Unfall wegen einer technischen Störung haftet er auch nicht automatisch. In dem verhandelten Fall hatte eine ältere Dame geklagt, welche beim Verlassen des Fahrstuhls gestürzt war. Der Lift hatte etwa 40 Zentimeter oberhalb des Bodens angehalten, als sich die Türen öffneten. Die Klägerin stürzte und verletzte sich erheblich. Daraufhin verlangte sie Schmerzensgeld. Dem Betreiber des Aufzugs konnte allerdings keine Verletzung seiner Verkehrssicherungs-Pflicht nachgewiesen werden. Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hatte er den Fahrstuhl regelmäßig durch eine Fachfirma warten lassen. Die letzte Wartung hatte zwei Tage vor dem Unfall stattgefunden. Sowohl das in erster Instanz angerufene Frankfurter Landgericht, als auch das Frankfurter Oberlandesgericht, bei welchem die Klägerin Berufung eingelegt hatte, wiesen die Forderungen zurück. Die Richter gingen vielmehr davon aus, dass die am Unfalltag aufgetretene technische Störung zufälliger Natur und somit unvermeidbar war. Der Betreiber des Fahrstuhls war auch nicht dazu verpflichtet, durch Anbringen eines Schildes vor möglichen Störungen zu warnen, ergänzen ARAG Experten. Eine solche Verpflichtung hätte allenfalls dann bestanden, wenn häufiger Störungen aufgetreten wären (OLG Frankfurt, Az.: Az.: 3 U 169/12).

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Kurkosten sind Einkommensteuerpflichtig
Zahlt der Betrieb die Kurkosten eines Arbeitnehmers, ist dies womöglich als Arbeitslohn zu versteuern. In einem konkreten Fall bekam ein Fluglotse von seinem Arbeitgeber eine vierwöchige Kur verordnet, die das Unternehmen komplett bezahlte. Das war laut Auskunft von ARAG Experten vertraglich so vorgeschrieben. Das Finanzamt erfasste die Übernahme der Kurkosten im Einkommensteuerbescheid als geldwerten Vorteil. Der Fluglotse klagte und bekam vom erstinstanzlichen Finanzgericht zunächst Recht. Es rechnete die Kurkosten nur zur Hälfte dem Arbeitslohn zu. Das letzte Wort aber hatte Bundesfinanzhof. Die obersten Finanzrichter urteilten: Die Übernahme der Kosten waren im konkreten Fall steuerlich als Arbeitslohn zu berücksichtigen (BFH, Az.: VI R 7/08).

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Falsche Pleitegerüchte sind strafbar
Jeder weiß, welch verheerende Folgen Pleitegerüchte für eine Firma haben. Umso schlimmer, wenn sie wider besseres Wissen gestreut werden, z. B. von Geschäftspartnern. Und laut ARAG Experten illegal! Wer eine Firma wider besseres Wissen als insolvent bezeichnet, kann sich strafbar machen (OLG Koblenz, Az.: 2 Ss 68/12). In einem konkreten Fall stellte ein Mann einen Insolvenzantrag gegen ein Unternehmen, das ihm ca. 2 Mio. Euro schuldete. Begründung: Die Firma könne die Schuld nicht begleichen. Tatsächlich hatte er schon 1,35 Mio. Euro erhalten, der Rest war noch gar nicht fällig. Die Verdrehung der Tatsachen kommt den Mann jetzt eventuell teuer zu stehen. Das Oberlandesgericht (OLG) entschied nämlich, dass es sich bei der Denunziation um eine „falsche Verdächtigung“ handelt – und damit um eine Straftat.

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Der ARAG Konzern ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz. Die ARAG versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft bietet sie ihren Kunden bedarfsorientierte Produkte und Services aus einer Hand auch über die leistungsstarken Tochterunternehmen im deutschen Komposit-, Kranken- und Lebensversicherungsgeschäft sowie die internationalen Gesellschaften und Beteiligungen in 13 weiteren europäischen Ländern und den USA – viele davon auf führenden Positionen in ihrem jeweiligen Rechtsschutzmarkt. Mit knapp 3.500 Mitarbeitern erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von knapp 1,5 Milliarden EUR.

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