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ARAG Verbrauchertipps

Urlaubsanspruch / Bedenkzeit / Plüschteddy

Urlaubsanspruch darf in der Elternzeit gekürzt werden
Nach Auskunft der ARAG Experten mit Hinweis auf das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) darf ein Arbeitgeber den Urlaub während der Elternzeit des Arbeitnehmers für jeden Monat um ein Zwölftel kürzen. Voraussetzung: Er muss eine darauf gerichtete empfangsbedürftige rechtsgeschäftliche Erklärung abgeben. In einem konkreten Fall hatte eine Arbeitnehmerin das Nachsehen und musste eine anteilige Kürzung ihrer Urlaubstage aus der Elternzeit hinnehmen. Nach knapp drei Jahren durchgängiger Elternzeit war sie in ihren Job zurückgekehrt, kündigte ihn aber nach nur drei Monaten. Für die Kündigungsfrist von drei Monaten beanspruchte sie Urlaub und machte dafür unter anderem Urlaubsansprüche aus der Elternzeit geltend. Ihr Chef verweigerte ihr daraufhin schriftlich unter Hinweis auf § 17 BEEG den vollen Anspruch und durfte anteilig kürzen (Bundesarbeitsgericht, Az.: 9 AZR 362/18).

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Recht auf Bedenkzeit vor einer OP
Sie war nachts gestürzt, mit einem Oberschenkelhalsbruch in die Klinik eingeliefert worden und hatte Schmerzen. Die Ärzte entschieden, direkt am Morgen zu operieren und führten daraufhin das Aufklärungsgespräch noch in derselben Nacht. Nur unwillig gab die etwas überrumpelte Frau ihr Einverständnis. Am nächsten Morgen folgte dann — früher als eigentlich geplant – die Operation, ohne dass die Frau erneut nach einer Einwilligung gefragt wurde. Und obwohl die OP ohne Fehler und Komplikationen verlief, plagten die Patientin im Anschluss dauerhafte Beschwerden. Daraufhin verklagte sie die Klinik auf Schmerzensgeld und bekam laut ARAG Experten teilweise Recht. Nach Meinung des mit der Sache befassten Oberlandesgericht Köln hätte das Aufklärungsgespräch nicht in einer so stressigen Situation direkt nach dem Sturz geführt werden dürfen, ohne ihr eine entsprechende Bedenkzeit einzuräumen (OLGKöln, Az.: 5 U 29/17).

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Teddykauf mit Tücken
Offenbar ist die Größe von Plüschtieren eine dehnbare Angelegenheit. Daher weisen ARAG Experten Verbraucher darauf hin, beim Teddykauf genau hinzuschauen, welche Maße genannt werden. Die Größe darf nämlich auch in der Diagonalen angegeben werden, ohne dass dies als irreführende Werbung gilt. ARAG Experten verweisen auf einen konkreten Fall, in dem ein Plüschteddy online mit einer Höhe von 160 cm beworben wurde, gemessen vom rechten Ohr bis zum linken Fuß. Das war auf den Produktbildern auch so eingezeichnet. Vom Scheitel bis zur Sohle war das Kuscheltier 15 cm kleiner. Dagegen wehrte sich ein Konkurrenzunternehmen. Doch die Richter waren der Ansicht, dass der durchschnittliche Käufer sehr wohl zwischen einer Diagonalen und einer Seitenlänge unterscheiden kann. Zumal beispielsweise auch die Bildschirmgröße von TV-Geräten üblicherweise in der Diagonalen angegeben wird. Immerhin: Wird die diagonale Größe angegeben, muss dies eindeutig zu erkennen sein (Oberlandesgericht Köln Az.: 6 U 141/18).

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Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft bietet sie ihren Kunden in Deutschland auch attraktive, bedarfsorientierte Produkte und Services aus einer Hand in den Bereichen Komposit, Gesundheit und Vorsorge. Aktiv in insgesamt 17 Ländern – inklusive den USA und Kanada – nimmt die ARAG zudem über ihre internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in vielen internationalen Märkten mit ihren Rechtsschutzversicherungen und Rechtsdienstleistungen eine führende Position ein. Mit mehr als 4.100 Mitarbeitern erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von 1,7 Milliarden EUR.

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