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ARAG Verbrauchertipps

Reparaturkosten / Gefahrenabwehrverordnung / Kinder im Büro

Können Gutachten zu ausführlich sein?
Auch wenn in einem ausführlichen Unfall-Gutachten Posten aufgeführt sind, die technisch unnötig sind, darf der Geschädigte alle genannten Punkte von der Werkstatt reparieren lassen. Dabei verweisen die ARAG Experten auf einen Fall, bei dem sich eine Versicherung weigerte, nach einem unstrittig unverschuldeten Unfall für eine Beilackierung, eine Probefahrt und Reinigungskosten aufzukommen. Diese Posten seien technisch nicht relevant und müssten daher nicht übernommen werden, so das Argument der Versicherung. Daher zog sie von der 7.800 Euro teuren Werkstattrechnung 700 Euro ab. Da diese Punkte aber Bestandteil des Sachverständigengutachtens waren, musste die Versicherung in voller Höhe zahlen (Amtsgericht Überlingen, Az.: 2 C 57/17).

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https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/auto-und-verkehr/

Der will doch nur spielen…
Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass sich Passanten grundsätzlich immer wehren dürfen, wenn sich ein unangeleinter Hund nähert. In einem konkreten Fall griff ein Jogger, der mit seiner Hündin im Wald laufen war, zu einem Ast, um einen heranstürmenden Hund abzuwehren. Zuvor forderte er die Besitzer auf, ihren Hund zurückzurufen, doch der Vierbeiner hörte nicht. Beim Abwehrversuch rutschte der Sportler aus und riss sich eine Sehne im Knie. Daraufhin verlangte er Schadenersatz von den Hundebesitzern. Die weigerten sich jedoch. Ihrer Ansicht nach sei der Abwehrversuch unnötig gewesen, da ihr Hund lediglich mit der Hündin des Joggers spielen wollte. Am Ende mussten die Hundehalter dennoch haften. Indem sie ihren Hund im Wald außerhalb der eigenen Sichtweite laufen ließen und damit nicht mehr jederzeit anleinen konnten, als sich der Jogger näherte, hatten sie gegen die örtliche Gefahrenabwehrverordnung verstoßen (Oberlandesgericht Koblenz, Az.: 1 U 599/18).

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Mal schnell zu Papa ins Büro
Wer seinem neugierigen Nachwuchs gerne einmal seinen Arbeitsplatz zeigen möchte, sollte dies vorher mit dem Chef absprechen. Denn die ARAG Experten weisen darauf hin, dass Arbeitnehmer weder während der Arbeitszeit noch im Feierabend einen gesetzlichen Anspruch darauf haben, mit ihren Kindern einen kurzen Rundgang am Arbeitsplatz zu machen. Im Gegenteil. Der Chef darf dies sogar verbieten, da er über Ordnung und Verhalten im Betrieb bestimmt. Dazu gehört unter Umständen auch, dass unternehmensfremde Personen, also auch Kinder von Mitarbeitern, keinen Zutritt haben.

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Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft bietet sie ihren Kunden in Deutschland auch attraktive, bedarfsorientierte Produkte und Services aus einer Hand in den Bereichen Komposit, Gesundheit und Vorsorge. Aktiv in insgesamt 17 Ländern – inklusive den USA und Kanada – nimmt die ARAG zudem über ihre internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in vielen internationalen Märkten mit ihren Rechtsschutzversicherungen und Rechtsdienstleistungen eine führende Position ein. Mit mehr als 4.000 Mitarbeitern erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von 1,6 Milliarden EUR.

ARAG SE ARAG Platz 1 40472 Düsseldorf Aufsichtsratsvorsitzender Gerd Peskes Vorstand Dr. Dr. h. c. Paul-Otto Faßbender (Vors.)
Dr. Renko Dirksen Dr. Matthias Maslaton Werner Nicoll Hanno Petersen Dr. Joerg Schwarze
Sitz und Registergericht Düsseldorf HRB 66846 USt-ID-Nr.: DE 119 355 995

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