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ARAG Recht schnell…

Aktuelle Gerichtsurteile auf einen Blick

+++ Kinderwunsch-Tee muss auch Wirkung haben +++
Der Vertreiber eines „Kinderwunsch-Tees“ darf diesen nicht als solchen bezeichnen, wenn er keinen allgemein anerkannten wissenschaftlichen Nachweis erbringen kann, dass sich der Genuss des Tees förderlich auf die Empfängnis auswirkt. ARAG Experten verweisen auf das hierzu ergangene Urteil des Oberlandesgerichts Köln (Az.: 6 U 181/18).
Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die aktuelle Pressemitteilung des OLG Köln.

+++ Helm statt Turban +++
Wer aus religiösen Gründen einen Turban trägt, ist nicht bereits deshalb von der Helmpflicht beim Motorradfahren zu befreien. Das hat laut ARAG das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 04.07.2019 entschieden (Az.: 3 C 24.17).
Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die aktuelle Pressemitteilung des BVerwG.

Weitere interessante Urteile unter:
https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/

Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft bietet sie ihren Kunden in Deutschland auch attraktive, bedarfsorientierte Produkte und Services aus einer Hand in den Bereichen Komposit, Gesundheit und Vorsorge. Aktiv in insgesamt 17 Ländern – inklusive den USA und Kanada – nimmt die ARAG zudem über ihre internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in vielen internationalen Märkten mit ihren Rechtsschutzversicherungen und Rechtsdienstleistungen eine führende Position ein. Mit mehr als 4.100 Mitarbeitern erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von 1,7 Milliarden EUR.

ARAG SE ARAG Platz 1 40472 Düsseldorf, Aufsichtsratsvorsitzender Gerd Peskes, Vorstand Dr. Dr. h. c. Paul-Otto Faßbender (Vors.), Dr. Renko Dirksen, Dr. Matthias Maslaton, Wolfgang Mathmann, Hanno Petersen, Dr. Joerg Schwarze
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