Aktuelle Gerichtsurteile und Corona-Informationen auf einen Blick

+++ Infektionsschutzverordnung frühzeitig aufgehoben +++
Ursprünglich sollte sie laut ARAG Experten bis zum 7. April 2023 gelten: Die Corona-Arbeitsschutzverordnung. Sie verpflichtete Arbeitgeber zu betrieblichen Hygienekonzepten und entsprechenden Corona-Schutzmaßnahmen für die Mitarbeiter. Doch aufgrund sinkender Corona-Infektionszahlen, einem in der Regel milden Infektionsverlauf und einer insgesamt günstigen Prognose wird sie bereits zum 2. Februar aufgehoben. Stattdessen gelten die Empfehlungen des Bundesarbeitsministeriums (https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus/corona-arbeitsschutzverordnung-1744496) zum betrieblichen Infektionsschutz, wie etwa die Einhaltung der AHA+L-Regel (Abstand halten, Hygiene beachten, Maske tragen, richtig Lüften).

+++ Schadensersatz bei sogenannten Schockschäden +++
Wenn Eltern einen Schock erleiden, weil ihr Kind aufgrund einer Gewalttat ein traumatisches Erlebnis hatte, in dessen Folge der Täter rechtskräftig verurteilt wurde, können sie vom Täter Schmerzensgeld verlangen. In Abkehr zu früherer Rechtsprechung ist es für einen Schmerzensgeldanspruch nicht mehr erforderlich, dass die gesundheitliche Beeinträchtigung der Eltern größer ist, als es beim Tod oder einer Verletzung eines nahestehenden Menschen typischerweise zu erwarten gewesen wäre. Die ARAG Experten verweisen auf einen konkreten Fall, in dem ein Vater Schmerzensgeld forderte, weil er nach dem traumatischen Erlebnis seiner Tochter eine psychische Erkrankung entwickelte und über ein Jahr arbeitsunfähig war. Ein Sachverständiger bestätigte die psychische Beeinträchtigung des Vaters als eindeutige Folge des Schockschadens. Die Richter bestätigten daher seinen Anspruch (Bundesgerichtshof, Az.: VI ZR 168/21).
Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie das aktuelle Urteil des BGH (https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12290&nr=132234&pos=26&anz=822).

+++ Party trotz Krankmeldung: Kündigung +++
Meldet sich eine Arbeitnehmerin bei ihrem Arbeitgeber für zwei Tage krank und ist durch Fotos belegt, dass sie an diesen Tagen an einer öffentlichen Party teilgenommen hat, so kann dies ihre fristlose Kündigung rechtfertigen. ARAG Experten verweisen auf einen vom Arbeitsgericht Siegburg entschiedenen Fall (Az.: 5 Ca 1200/22).
Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die aktuelle Entscheidung des ArbG Siegburg (https://www.justiz.nrw/JM/Presse/presse_weitere/PresseLArbGs/10_01_2023_/index.php).

+++ Pflegegeld ist nicht pfändbar +++
Das weitergeleitete Pflegegeld ist bei der pflegenden Person laut ARAG Experten nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) nicht pfändbar. Der BGH führt dafür vor allem den Sinn der Leistung ins Feld, wonach der Bedürftige seine Pflegerin dafür belohnen will, dass sie ihm ein selbstbestimmtes Leben zu Hause ermöglicht und dafür Opfer bringt. Die Geldleistung würde diesen Sinn verlieren, wenn sie wie Arbeitseinkommen pfändbar wäre (Az.: IX ZB 12/22).
Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die aktuelle Entscheidung des BGH (https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&nr=132276&pos=1&anz=793).

Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Sie ist der weltweit größte Rechtsschutzversicherer. Aktiv in insgesamt 19 Ländern – inklusive den USA, Kanada und Australien – nimmt die ARAG über ihre internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in vielen internationalen Märkten mit ihren Rechtsschutzversicherungen und Rechtsdienstleistungen eine führende Position ein. Ihren Kunden in Deutschland bietet die ARAG neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft auch eigene einzigartige, bedarfsorientierte Produkte und Services in den Bereichen Komposit und Gesundheit. Mit rund 4.700 Mitarbeitenden erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von 2 Milliarden Euro.

ARAG SE ARAG Platz 1 40472 Düsseldorf Aufsichtsratsvorsitzender Dr. Dr. h. c. Paul-Otto Faßbender
Vorstand Dr. Renko Dirksen (Sprecher) Dr. Matthias Maslaton Wolfgang Mathmann Hanno Petersen Dr. Joerg Schwarze Dr. Werenfried Wendler

Sitz und Registergericht Düsseldorf HRB 66846 USt-ID-Nr.: DE 119 355 995

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