Aktuelle Gerichtsurteile auf einen Blick

+++ Kein Abzug von Mitgliedsbeiträgen +++
Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass Mitgliedsbeiträge an gemeinnützige Körperschaften, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen und kulturelle Betätigungen fördern, nicht von der Einkommenssteuer abgezogen werden können. Darunter fallen beispielsweise Sportvereine oder Musik-Orchester. Spenden an solche Vereine dürfen laut ARAG Experten aber weiterhin von der Steuer abgezogen werden (Bundesfinanzhof, Az.: X R 7/21).
Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die aktuelle Entscheidung des BFH (https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202210242/).

+++ Kündigung wegen Rentennähe +++
Grundsätzlich gilt laut Kündigungsschutzgesetz: Je älter ein Mitarbeiter, desto höher sein Schutz vor Kündigung. Doch diese grundsätzliche Sichtweise wurde nun laut ARAG Experten durch ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts auf den Kopf gestellt. Danach gilt: Ist der Renteneintritt nahe – hier wurde ein Zeitraum von maximal zwei Jahren definiert – können Arbeitnehmer betriebsbedingt eher gekündigt werden als Kollegen, deren Rente noch weiter entfernt ist. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass betroffene Arbeitnehmer nach Ende des Arbeitsverhältnisses eine abschlagsfreie Rente oder die Regelaltersrente beziehen werden. Bei der Sozialauswahl müssen allerdings nach wie vor Kriterien wie z. B. Betriebszugehörigkeit oder Unterhaltspflichten des Arbeitnehmers berücksichtigt werden. Eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen darf ebenfalls nicht berücksichtigt werden (Az.: 6 AZR 31/22).
Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die aktuelle Pressemitteilung des BAG (https://www.bundesarbeitsgericht.de/presse/beruecksichtigung-der-rentennaehe-bei-der-sozialen-auswahl/).

+++ Trinkgeld ist kein Einkommen +++
Eine Servicekraft in der Gastronomie, die Arbeitslosengeld (ALG) II bezieht und neben ihrem Einkommen als Kellnerin ein monatliches Trinkgeld in Höhe von 25 Euro bekommt, hat trotzdem vollen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Trinkgeld darf nur dann die Leistungshöhe des ALG II mindern, wenn es zehn Prozent des Regelbedarfs übersteigt. Die ARAG Experten weisen auf ein entsprechendes Urteil des Bundessozialgerichts hin, das klargestellt hat, dass Trinkgeld kein Einkommen, sondern eine Zuwendung von Dritten sei, die freiwillig erfolge (Az.: B 7/14 AS 75/20 R).
Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die aktuelle Entscheidung des BSG (https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2022/2022_07_13_B_07_14_AS_75_20_R.html).

Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Sie ist der weltweit größte Rechtsschutzversicherer. Aktiv in insgesamt 19 Ländern – inklusive den USA, Kanada und Australien – nimmt die ARAG über ihre internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in vielen internationalen Märkten mit ihren Rechtsschutzversicherungen und Rechtsdienstleistungen eine führende Position ein. Ihren Kunden in Deutschland bietet die ARAG neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft auch eigene einzigartige, bedarfsorientierte Produkte und Services in den Bereichen Komposit und Gesundheit. Mit rund 4.700 Mitarbeitenden erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von 2 Milliarden Euro.

ARAG SE ARAG Platz 1 40472 Düsseldorf Aufsichtsratsvorsitzender Dr. Dr. h. c. Paul-Otto Faßbender
Vorstand Dr. Renko Dirksen (Sprecher) Dr. Matthias Maslaton Wolfgang Mathmann Hanno Petersen Dr. Joerg Schwarze Dr. Werenfried Wendler

Sitz und Registergericht Düsseldorf HRB 66846 USt-ID-Nr.: DE 119 355 995

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