Aktuelle Gerichtsurteile und (Corona-)Themen auf einen Blick

+++ Einreise nach Deutschland gelockert +++
Ab 1. Juni können Reisende auch ohne 3G-Nachweis (geimpft, genesen, getestet) nach Deutschland einreisen. Einschränkend weisen die ARAG Experten aber darauf hin, dass für Virusvariantengebiete nach wie vor die strengen Anmelde-, Nachweis- und Quarantäneregeln gelten. Die Kategorie Hochrisikogebiet wird gestrichen. Zudem werden künftig alle von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) anerkannten Impfstoffe für den Impfnachweis akzeptiert, also auch beispielsweise Sinova von chinesischen Herstellern oder Covaxin aus Indien.

+++ Kein Schmerzensgeld wegen Quarantäne +++
Ein fünfjähriges Mädchen ist mit ihrer Klage auf Schmerzensgeld aufgrund von Corona-Einschränkungen in seiner Kindertageseinrichtung gescheitert. Es sei rechtens, dass das Kind nach positiven PCR-Tests anderer Kinder in der Einrichtung in Quarantäne geschickt worden sei, so entschied laut ARAG Experten das Landgericht Düsseldorf. Denn im Rahmen des üblichen Kindergartenalltags sei davon auszugehen, dass der Kontakt der Kinder untereinander eng sei. Eine Amtshaftung scheide aus Az.: 2b O 100/21).
Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die Pressemitteilung des LG Düsseldorf (https://www.justiz.nrw.de/JM/Presse/presse_weitere/PresseOLGs/18_05_2022_/index.php).

+++ Kein Ersatz der Umsatzsteuer +++
Wählt ein Unfallgeschädigter den Weg der fiktiven Schadensabrechnung, kann er keinen Ersatz der Umsatzsteuer verlangen. Dies gilt laut ARAG Experten nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs auch für den Fall einer konkreten Teilreparatur zur Herstellung der Verkehrssicherheit, bei der tatsächlich Mehrwertsteuer angefallen sei. Eine Kombination fiktiver und konkreter Schadensberechnung sei insoweit unzulässig. Andernfalls verstieße der Geschädigte gegen das Vermischungsverbot (Az.: VI ZR 7/21).
Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie das Urteil des BGH (http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=129526&pos=0&anz=1).

+++ Kein Schmerzensgeld bei Corona-Infektion +++
Eine Krankenschwester, die sich mit Corona infiziert hatte, konnte gegen ihren Arbeitgeber keinen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld durchsetzen, da sie nicht nachweisen konnte, dass der Arbeitgeber die Schuld an der Erkrankung trägt. Das hat nach Auskunft der ARAG Experten das Arbeitsgericht Siegburg entschieden. Zwar gehe aus einem ärztlichen Attest der Klägerin hervor, dass sie sich am Arbeitsplatz angesteckt habe. Doch der Vortrag der Ärztin habe letztlich nicht überzeugt (Az.: 3 Ca 1848/21).
Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die Pressemitteilung des ArbG Siegburg (https://www.justiz.nrw.de/JM/Presse/presse_weitere/PresseLArbGs/12_05_2022_/index.php).

+++ Verlieren Sportvereine ein Steuerprivileg? +++
Bisher genossen Sportvereine aufgrund ihrer Gemeinnützigkeit beim Finanzamt einige Privilegien. So waren sie beispielsweise von der Umsatzsteuer befreit. Dies könnte sich nach Auskunft der ARAG Experten ändern. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Grundsatzurteil gewisse Angebote der Vereine an ihre Mitglieder für „steuerbar“ erklärt. Der Fall, der den Stein ins Rollen brachte, ereignete sich in einem Golfclub, der zusätzlich zu den Mitgliedsgebühren seiner Mitglieder noch weitere Gebühren kassierte – etwa für Platz-Nutzung, Golfball-Leihe oder das Training mit einem Ballautomaten. Das weckte den Zweifel an der Gemeinnützigkeit des Vereins und der Verein musste Umsatzsteuern für „gesondert vergütete Leistungen“ an das örtliche Finanzamt zahlen (BFH, Az.: V R 48/20). Übrigens: Fitnessstudios und Kletterhallen mussten laut ARAG Experten immer schon Umsatzsteuern zahlen, obwohl auch sie Sport anbieten.
Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die Pressemitteilung des BFH (https://www.bundesfinanzhof.de/de/presse/pressemeldungen/detail/umsatzsteuerpflicht-bei-sportvereinen/).

Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Sie ist der weltweit größte Rechtsschutzversicherer. Aktiv in insgesamt 19 Ländern – inklusive den USA, Kanada und Australien – nimmt die ARAG über ihre internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in vielen internationalen Märkten mit ihren Rechtsschutzversicherungen und Rechtsdienstleistungen eine führende Position ein. Ihren Kunden in Deutschland bietet die ARAG neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft auch eigene einzigartige, bedarfsorientierte Produkte und Services in den Bereichen Komposit und Gesundheit. Mit rund 4.600 Mitarbeitenden erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von 2,0 Milliarden Euro.

ARAG SE ARAG Platz 1 40472 Düsseldorf Aufsichtsratsvorsitzender Dr. Dr. h. c. Paul-Otto Faßbender
Vorstand Dr. Renko Dirksen (Sprecher) Dr. Matthias Maslaton Wolfgang Mathmann Hanno Petersen Dr. Joerg Schwarze Dr. Werenfried Wendler

Sitz und Registergericht Düsseldorf HRB 66846 USt-ID-Nr.: DE 119 355 995

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