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ARAG mal wieder vor dem Kadi: Prozessschlappe für ARAG und deren Vorsitzenden Paul Otto Faßbender vor Wettbewerbskammer Düsseldorf

Qualifizierte Rechtsberatung und -vertretung ist wichtig, um sich gegen eine regulierungsunwillige Versicherungswirtschaft durchzusetzen. Einzelheiten von Dr. D.C.Ciper LLM, Fachanwalt für Medizinrecht

Landgericht Düsseldorf vom 08.05.2018
Medienrecht – Medizinrecht – Versicherungsrecht:

Herbe Prozessschlappe für ARAG und deren Vorsitzenden Paul Otto Fassbender, LG Düsseldorf, AZ. 12 O 79/17

Chronologie:

Die Kläger, ARAG (Klägerin zu 1) und deren Vorsitzender Paul Otto Faßbender (Kläger zu 2), forderten den Beklagten zur Unterlassung mehrerer im Internet veröffentlichter Kritiken, insbesondere über die Regulierungspraxis der ARAG auf. Im Einzelnen handelt es sich dabei u. a. um:

1. „ARAG mal wieder vor dem Kadi …“

2. „Auch will es eine Sachbearbeiterin gerne besser wissen, als ein qualifizierter Arzthaftungssenat eines deutschen Oberlandesgerichts, ob eine Berufung Erfolgsaussichten hat oder nicht …“

3. „Auf entsprechende Rückfragen, weshalb seine (hier: Herrn Faßbenders) Schadenabteilung der Anwaltschaft bei der Regulierung berechtigter Ansprüche immer wieder Steine in den Weg setzt, kommt keine Antwort …“ (gegenüber der Klägerin zu 1) und dem Kläger zu 2) gemeinsam)

4. „Paul Otto Faßbender ignoriert Beschwerden …“

5. „Auf entsprechende Rückfragen, weshalb seine Schadenabteilung der Anwaltschaft bei der Regulierung berechtigter Ansprüche immer wieder Steine in den Weg setzt, kommt keine Antwort!“ (gegenüber dem Kläger zu 2) alleine)

Verfahren:

Die Wettbewerbskammer des Landgerichtes Düsseldorf hat relativ kurzen Prozess gemacht und bis auf einen Punkt sechs, der auf einer Fehlinformation des Beklagten beruhte, die o. a. Anträge mit klarer Diktion abgewiesen. Die Kostenquote lautet mithin auch 5/6 zu Lasten der Klägerseite. Im Einzelnen begründet das Landgericht die Abweisung sehr qualifiziert und nachvollziehend wie folgt:

Zu 1.:

Das Gericht sieht unter „keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Unterlassungsanspruch“ der Klägerin zu 1) und weiter: „Diese Äußerung ist keine unwahre Tatsachenbehauptung.“ Die Klägerin zu 1) habe sogar im Prozess zugegeben, dass gegen sie insgesamt 93 Deckungsprozesse geführt würden.

Zu 2.:

Diese Kritik muss die Klägerin zu 1) gegen sich gelten lassen, da tatsächliche Anknüpfungspunkte gegeben sind.

Zu 3.:

Hierbei handelt es sich um eine Meinungsäußerung, die allein im Hinblick auf die unstreitig geführte Anzahl von Deckungsklagen gerechtfertigt ist.

Zu 4.:

Es liegt eine wahre Tatsachenbehauptung vor, da eine Antwort (hier: des Herrn Faßbender) nicht erfolgte.

Zu 5.:

Es liegt ebenfalls eine wahre Tatsachenbehauptung vor.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

Anmerkungen von Ciper & Coll.:

Leider sind der Öffentlichkeit die Regulierungsprobleme, die die ARAG ihren Versicherungsnehmern bereitet, gar nicht bekannt. Wird die Öffentlichkeit aber von der Anwaltschaft hierüber informiert, so gehen die ARAG und Paul Otto Faßbender massiv hiergegen vor, allerdings nicht immer erfolgreich. Diese klare Entscheidung sollte den Entscheidungsträgern des Versicherers einmal die Möglichkeit geben, sich über ihr Regulierungsverhalten Gedanken zu machen, anstatt auch noch zu versuchen, Kritiker mittels vehementen Vorgehens „mundtot“ machen zu wollen, stellt der sachbearbeitende Rechtsanwalt Dr. D.C.Ciper LLM, Fachanwalt für Medizinrecht klar.

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Kontakt
Ciper & Coll.
Dirk Christoph Dr. Ciper LLM
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8532064
ra.ciper@t-online.de
http://www.ciper.de

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