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Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast im Mietprozess am Beispiel Schimmelpilz (Serie – Teil 7)

Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Berlin und Essen.

Vorliegend lesen Sie Teil 7 einer Artikelserie zum Thema „Darlegungs- und Beweislast am Beispiel der Geltendmachung von Ansprüchen im Zusammenhang mit Schimmelpilz durch den Mieter im Mietprozess“.

7. Exkurs: Bauprozess

a. Mangelbegriff im Baurecht

Die geschuldete Leistung ergibt sich aus der vertraglichen Vereinbarung. Sind bestimmte Standards vereinbart, liegt ein Mangel vor, wenn diese nicht eingehalten werden.

Liegt eine derartige Vereinbarung nicht vor, ist die Werkleistung im Allgemeinen mangelhaft, wenn sie nicht den zur Zeit der Abnahme anerkannten Regeln der Technik als vertraglichem Mindeststandard entspricht. Üblicherweise verspricht der Unternehmer stillschweigend bei Vertragsschluss die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik (zuletzt BGH, Urteil vom 7. März 2013 – VII ZR 134/12).

Die DIN-Normen sind keine Rechtsnormen, sondern private technische Regelungen mit Empfehlungscharakter. Sie können die anerkannten Regeln der Technik wiedergeben oder hinter diesen zurückbleiben (BGH, Urteil vom 14. Mai 1998 – VII ZR 184/97 -, BGHZ 139, 16-20).

b. Anforderungen an den Vortrag im Bauprozess

BGH, Urteil vom 17. Januar 2002 – VII ZR 488/00 -: Vortrag zu Mangelursachen und Nachbesserungsversuchen nicht erforderlich.

Der Auftraggeber genügt den Anforderungen an die Darlegung einer mangelhaften Abdichtung, wenn er nach seiner Behauptung darauf zurückzuführende Feuchtigkeitserscheinungen im Bauwerk vorträgt. Er muss weder darlegen, warum Nachbesserungsversuche gescheitert sind, noch welchen Weg die Feuchtigkeit im Bauwerk genommen hat (BGH, Urteil vom 17. Januar 2002 – VII ZR 488/00 -, juris).

BGH, Urteil vom 08. Mai 2003 – VII ZR 407/01 -: Vortrag der Auswirkungen des Mangels und Behauptung der Ursächlichkeit in der fehlerhaften Architektenleistungen ausreichend.

Der Auftraggeber legt einen Mangel des Architektenwerks, der sich im Bauwerk realisiert hat, hinreichend substantiiert dar, wenn er die Mangelerscheinungen bezeichnet und einer Leistung des Architekten zuordnet. Der Bauherr ist nicht verpflichtet, vorprozessual Mängelbeseitigungskosten zu ermitteln. Es genügt, wenn er die Kosten schätzt und für den Fall, daß der Schuldner die Kosten bestreitet, ein Sachverständigengutachten als Beweismittel anbietet (BGH, Urteil vom 08. Mai 2003 – VII ZR 407/01 -, juris).

Oberlandesgericht München, Urteil vom 22. Februar 2006 – 27 U 607/05 -: Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, umfassende Sachverhaltserhebungen zu den Mängelursachen vorzunehmen.

Die Mängelrüge „Wasser tritt von unten ein“ bezieht sich unmissverständlich auf Abdichtungsmängel des Bauwerks, so dass der Bauunternehmer zu umfassenden Abklärung aller möglichen Mängelursachen und deren Beseitigung verpflichtet ist … Die Auftraggeber waren in diesem Zusammenhang nicht genötigt, die Gründe für den Wasserschaden im Einzelnen anzugeben oder gar zu ermitteln. Dazu wäre vorweg eine nicht zumutbare Beweiserhebung durch die Besteller erforderlich gewesen (Oberlandesgericht München, Urteil vom 22. Februar 2006 – 27 U 607/05).

Ein Beitrag von Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen.

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