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Anfechtung eines Berliner Testaments

Anfechtung eines Berliner Testaments

GRP Rainer LLP

http://www.grprainer.com/rechtsberatung/erbrecht/testament.html Mit einem Widerruf kann ein gemeinschaftliches Testament (Berliner Testament) aufgehoben werden. Dazu muss der Widerruf dem Ehepartner aber wirksam zugehen.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: In einem Berliner Testament setzen sich Ehegatten gegenseitig als Alleinerben und die Kinder in der Regel als Schlusserben ein. Wird die Ehe geschieden, tritt im Regelfall die Unwirksamkeit des Testamentes ein. Allerdings können beide Parteien auch Verfügungen treffen, die für die Gültigkeit der letztwilligen Verfügung über die Scheidung hinaus sorgen.

So auch in dem Fall, der vor dem Oberlandesgericht Hamm verhandelt wurde. Ein Ehepaar hatte sich in einem Berliner Testament gegenseitig zu Alleinerben und den Sohn zum Schlusserben eingesetzt. Zusätzlich vereinbarten sie, dass das Testament auch im Fall der Ehescheidung gelten solle. Zu der Scheidung kam es einige Jahre später. Der Mann heiratete noch einmal und errichtete mit seiner zweiten Frau ein notarielles Testament, im dem er u.a. den Widerruf des ersten Testaments erklärte. Dieser Widerruf ging der ersten Ehefrau allerdings nicht zu.

Als der Mann verstarb, kam es zum Erbstreit zwischen den beiden Frauen. Die zweite Ehefrau erklärte die Anfechtung des ersten Testaments, weil sie als Pflichtteilsberechtigte übergangen wurde. Das OLG Hamm gab ihr recht (Az.: 15 W 14/14). Das erste Testament sei zwar auf Grund des Nachtrags durch die Scheidung nicht unwirksam geworden und auch der Widerruf sei durch das neue Testament nicht wirksam erfolgt. Dennoch sei die Anfechtung erfolgreich. Denn als der Mann verstarb, sei die zweite Ehefrau pflichtteilsberechtigt gewesen. Dies sei in dem ersten Testament nicht berücksichtigt worden. Das OLG ging aber davon aus, dass der Erblasser seine zweite Frau nicht übergangen hätte. Die Anfechtung sei aber nur dann abzuweisen, wenn davon ausgegangen werden könnte, dass die letztwillige Verfügung auch bei Kenntnis der späteren Sachlage so getroffen worden wäre. Dafür gebe es in diesem Fall keine Anhaltspunkte.

Um spätere Erbstreitigkeiten auszuschließen, müssen bei der Errichtung eines Testaments viele Unwägbarkeiten bedacht werden. Besonders bei einem Berliner Testament, da es nicht einseitig geändert werden kann. Im Erbrecht versierte Rechtsanwälte können für ein „wasserdichtes“ Testament sorgen.

http://www.grprainer.com/rechtsberatung/erbrecht/testament.html

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater www.grprainer.com ist eine überregionale, wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Sozietät. An den Standorten Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart und London berät die Kanzlei im Kapitalmarktrecht, Bankrecht und im Steuerrecht und Gesellschaftsrecht. Zu den Mandanten gehören Unternehmen aus Industrie und Wirtschaft, Verbände, Freiberufler und Privatpersonen.

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