Ein kurioses Urteil kommt aus der bayrischen Landeshauptstadt. Nach einer etwas älteren Entscheidung des Amtsgerichts (AG) München dürfen die Kosten für ein Hendl und eine Maß Bier, die der Hausmeister des Wohngebäudes während eines Oktoberfestbesuches verzehrt, als Mietnebenkosten umgelegt werden (Aktenzeichen: 424 C 22865/06). Dies berichtet das Immobilien-Infoportal wohnen-und-bauen.de.
Für viele Unternehmen ist das Oktoberfest jedes Jahr Anlass, die Mitarbeiter zu motivieren und Geschäftspartnerschaften zu pflegen. Etwa durch eine Einladung auf die Wiesn, die meist auch eine zünftig-bayrische Verpflegung vorsieht.
Folglich freute sich auch der Hausmeister einer Wohnanlage über die Einladung auf die Wiesn. Der Mann erhielt zwei Verzehrgutscheine im Gegenwert von insgesamt 15,10 Euro für ein halbes Hähnchen und eine Maß Bier auf dem Oktoberfest. Der Vermieter und Wohnungseigentümer legte jene 15,10 Euro in der Nebenkostenabrechnung auf den Mieter um. Diesem ging das allerdings gegen den Strich. Er verweigerte die Zahlung und ließ sich vor dem Münchener Amtsgericht verklagen.
Die Amtsrichter gaben dem Wohnungseigentümer Recht und beanstandeten die Nebenkosteabrechnung nicht, so dass der Mieter die Verköstigung des Hausmeisters auf dem Oktoberfest zahlen musste. Begründung: Grundsätzlich beruhe die Umlagefähigkeit von Kosten und anderen Leistungen auf dem Wirtschaftlichkeitsgrundsatz. Unter anderem komme es, so die Amtsrichter, darauf an, ob eine Leistung ortsüblich und angemessen sei. Daran zweifelte das Gericht im vorliegenden Fall nicht. Sei es doch im Gerichtsbezirk München gute Tradition, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern für den gemeinsamen Wiesn-Besuch Gutscheine für Getränke und Nahrungsmittel zu spendieren.
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