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Aktuelles aus dem Arbeitsrecht

TzBfG – Arbeitszeitverringerung

In einem Betrieb, in dem in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt werden, kann ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate bestanden hat, vom Arbeitgeber verlangen, dass seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringert wird (§ 8 Abs. 1 TzBfG). Der Arbeitgeber hat der Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen, soweit betriebliche Grunde nicht entgegenstehen (§ 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG). Diese hat er darzulegen und gegebenenfalls nachzuweisen.

Das BAG stellt im Ergebnis fest, dass der gesetzliche Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit auch Arbeitnehmern zusteht, die bereits in Teilzeit arbeiten. Diesem Anspruch können in einem Leiharbeitsverhältnis auch nicht Arbeitszeitbestimmungen des Überlassungsvertrages entgegengehalten werden. Entscheidend ist vielmehr, ob dem Teilzeitverlangen bei allen vertraglich möglichen Einsätzen betriebliche Grunde entgegenstehen.
aus einer Pressemitteilung des BAG zum Urteil vom 13.11.2012 – 9 AZR 259/11

Abgeltung von Überstunden

In einem Urteil vom 16.05.2012 hat das BAG entschieden, dass in einer zwischen einem Arbeitgeber und einem Arbeitnehmer vereinbarten Abrede, wonach in dem vereinbarten Monatsgehalt die ersten 20 Überstunden „mit drin“ seien, keine Klausel zu sehen sei, die uberraschend bzw. intransparent sei.
Entschieden wurde der Fall eines Arbeitnehmers, der regelmäßig Überstunden leistete, 2.184,84 EUR brutto monatlich verdiente und die vorgenannte Abgeltung der ersten 20 Überstunden lediglich mundlich vereinbart war. Das BAG sah die Klausel nicht als uberraschend an, da der Umstand, dass Arbeitgeber regelmäßig versuchen, Überstunden pauschal abzugelten, weit verbreitet sei.

Die Klausel könne auch nicht als intransparent angesehen werden. Eine Abrede, wonach in der vereinbarten monatlichen Vergutung die ersten 20 Überstunden „mit drin“ seien, ist klar und verständlich. Aus der Formulierung „mit drin“ ergibt sich – nicht nur im bayerischen Sprachraum – unmissverständlich, dass mit der Monatsvergutung neben der normalen Arbeitszeit bis zu 20 Überstunden abgegolten sind. Durch die hinreichend bestimmte Quantifizierung weiß der Arbeitnehmer, „was auf ihn zukommt“: Er muss fur die vereinbarte Vergutung gegebenenfalls bis zu 20 Überstunden monatlich ohne zusätzliche Vergutung leisten, so die Begrundung des BAG.

BAG, Urteil vom 16.05.2012 – 5 AZR 331/11

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