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Aktona Fonds kündigen Auflösung an – genaue Modalitäten unklar

Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke, Berlin

Die Fondax/Aktona-Unternehmensgruppe hat mit Brief vom 10.07.2014 ihre Anleger zu einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung im Brauereigasthof Hotel Aying eingeladen. Der Ort ist gut gewählt, denn der geplante Tagesordnungspunkt 2 dürfte für viele Anleger nur unter Zufuhr erheblicher Mengen alkoholischer Getränke zu verdauen sein. Beschlossen werden soll nicht weniger als die Auflösung der Gesellschaft. Hintergrund ist nach Angaben der Geschäftsführung der Fondax/Aktona-Fonds, dass die Regelungen des Kapitalanlagengesetzbuches (KAGB) zum 22.07.2014 in Kraft treten und die Aktona/Fondax-Gruppe nicht in der Lage ist, die Vorgaben des neuen Gesetzes zu erfüllen.

Gesetzes Vorgaben für Fondsgesellschaften können zur Auflösung Fondax/Aktona-Fonds führen

Nach dem KAGB müssen Fondgesellschaften bei der Finanzdienstleistungsaufsicht BaFin registriert sein. Mit dieser Registrierung verbunden ist die Anforderung, für die Vermögenswerte der Gesellschaft einen Verwahrer zu bestellen. Offensichtlich hat sich niemand bereitgefunden, für die Aktona/ Fondax-Gruppe als Verwahrungsstelle zu dienen. Darüber hinaus müssen die Jahresabschlüsse zukünftig von einem Wirtschaftsprüfer im Interesse der Anleger testiert werden, was nach Ansicht der Fondax/Aktona-Gruppe zu erheblichen Mehrkosten führt, die der Fonds nicht mehr erbringen kann. Nach intensiver Rücksprache mit darauf spezialisierten Anwaltskanzleien, so teilt die Geschäftsführung mit, habe sich die Fondax/Aktona-Gruppe daher entschlossen, ihre Fonds aufzulösen. Die Dauer der Auflösung soll ca. zwei Jahre betragen und dient ausdrücklich der Vermeidung einer Registrierung bei der BaFin.

Auswirkung für Fondax/Aktona Anleger – Was tun?

„Das Vorgehen der Aktona-Gruppe wirkt ein bisschen wie die Durchführung eines Selbstmordes aus Angst vor dem Tode. Explizit um das Eingreifen der neuen, dem Anlegerschutz dienenden Vorschriften des KAGB zu vermeiden, soll der Fonds aufgelöst werden. Ausgerechnet mit der Begründung, die Umsetzung der anlegerschützenden Vorschriften würde das Vermögen des Fonds zu sehr mit Kosten belasten, die dieser nicht mehr tragen kann. Unsere betroffenen Anleger beginnen sich zu fragen, wo das ganze Geld geblieben ist, was sie an die Fondax/Aktona-Gruppe bereits gezahlt haben“, teilt der Berliner Rechtsanwalt Christoph Hentze von der Kanzlei Röhlke Rechtsanwälte mit, der Dutzende von Anlegern der Fondax-Gruppe erfolgreich vertreten hat.

Hentze weist auch auf die Unzulänglichkeiten des Einladungsbriefes der Aktona hin. Dort ist weder benannt, wieviel Vermögen die Aktona-Fonds , z. B. die Aktona Premium Select KG, überhaupt noch haben und wie eine Beendigung der Gesellschaft durchgeführt werden soll. Völlig offen ist z. B., ob die Fondsgesellschaft in die freiwillige Liquidation gehen soll und ob nach Eröffnung der Liquidation noch weitere monatliche Raten der Anleger eingezogen werden oder nicht. Welche Verbindlichkeiten im Rahmen der Liquidation noch zu erfüllen wären und welche Forderungen noch eingezogen werden können, wird den Anlegern ebenfalls nicht mitgeteilt. Dennoch enthält das Einladungsschreiben bereits einen Vollmachtsvordruck.

Betroffene Anleger erhalten Vollmachtsvordruck

Angesichts der vollkommen unklaren Informationslage kann derzeit keinem Anleger empfohlen werden, eine Vollmacht an Dritte zu erteilen oder eine Weisung bezüglich der Stimmrechtsabgabe in irgendeiner Art und Weise zu erteilen. Vielmehr sollten die betroffenen Anleger die Möglichkeit wahrnehmen, sich unmittelbar auf der Gesellschafterversammlung von der Geschäftsführung ins Bild setzen zu lassen und dort ihre Informationsrechte wahrnehmen.

Betroffene Anleger sollten sich mit einem spezialisiertem Anwalt über das weitere Vorgehen beraten. Für weitere Informationen und fairen Rat stehen die Rechtsanwälte der Kanzlei Röhlke unter 030.71520671 oder anwalt@kanzlei-roehlke.de gerne zur Verfügung.

V.i.S.d.P.:

Christian-H. Röhlke
Rechtsanwalt Bildquelle:kein externes Copyright

Röhlke Rechtsanwälte haben ihre Kernkompetenz im Bereich des Kapitalanlagenrechts und der angrenzenden Gebiete des Zivilrechts, insbesondere im Handels- und Gesellschaftsrecht. Ein weiterer Schwerpunkt liegt bei Kleinverdienern, denen vermietete Eigentumswohnungen zur Altersvorsorge als „Immobilienrente“ schmackhaft gemacht wurden. Ein wesentlicher Tätigkeitsschwerpunkt ist auch das Recht der Handelsvertreter, die Regelungen über Provisionen, Buchauszüge, Wettbewerbsverbote etc.Weitere Information finden Sie unter: www.kanzlei-roehlke.de

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