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Air Berlin: Betriebsübergang schützt vor betriebsbedingten Kündigungen!

Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen

Arbeitsrecht

Ohne sie wäre der Flugbetrieb bei Air Berlin undenkbar. Das Bodenpersonal einer Fluglinie organisiert und verwaltet das, was Pilot und Kabinenpersonal im Flugzeug tun: Passagiere befördern. Zunächst hieß es, man verkauft große Teile von Air Berlin im Insolvenzverfahren. Nun berichtet Spiegel Online am 06.10.2017: 1400 Mitarbeiter von Air Berlin erhalten wohl die betriebsbedingte Kündigung, unter anderem das gesamte Bodenpersonal. Wie passt das zusammen?

Das passt insofern zusammen, als dass der Erwerber von Air Berlin-Betriebsteilen dann weniger Arbeitnehmer übernimmt. Sein Vorteil: Er spart Lohnkosten. Entweder sein Bodenpersonal erledigt die neuen Aufgaben jetzt mit, oder er lagert sie aus mit Hilfe von Outsourcing. Oder er stellt neues Personal ein: vermutlich schlechter bezahlt, mit schlechteren Arbeitsbedingungen, und mit schwächerem Kündigungsschutz.

Einen Vorteil hätte auch der Insolvenzverwalter beziehungsweise die Gläubiger von Air Berlin. Wird dem Bodenpersonal gekündigt, kann er bestimmte Betriebsteile von Air Berlin teurer verkaufen, beispielsweise ein „schlankes“ Flugstreckennetz oder nur einzelne Flugzeuge, ohne den „Ballast“ Bodenpersonal.

Allerdings: Arbeitnehmer sind bei einem Verkauf von Betriebsteilen nicht schutzlos! Dafür gibt es den § 613a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), er stärkt die Rechte von Arbeitnehmern beim Betriebsübergang. Das Wichtigste: Die Arbeitsplätze gehen bei einem Betriebsübergang über zum neuen Eigentümer! So regelt es das Gesetz. Kauft jemand beispielsweise ein Air Berlin-Flugstreckennetz beziehungsweise ein Betriebsteil von Air Berlin, wird er regelmäßig der neue Arbeitgeber der dort tätigen Arbeitnehmer: Regelmäßig die Besatzung – und das dafür notwendige Bodenpersonal.

Mit anderen Worten: Der Insolvenzverwalter von Air Berlin darf keine Filetstücke verkaufen! Auch wenn die Flugbranche besonders ist und die Zuordnung der Arbeitnehmer zu den Betriebsteilen schwieriger, als beispielsweise in einem KFZ-Betrieb: Das Gesetz, also § 613a BGB, darf auch bei einem Betriebsteil-Übergang in der Flug-Branche nicht leerlaufen!

Fachanwaltstipp für Arbeitnehmer: Air-Berlin-Mitarbeiter, die eine betriebsbedingte Kündigung erhalten, sollten sich umgehend Rat holen vom Fachmann für Arbeitsrecht: Schützt Sie der Betriebsübergang vor einer betriebsbedingten Kündigung? Kann man Ihren Arbeitsplatz dem veräußerten Betriebsteil zuordnen? Wann haben Sie einen Wiedereinstellungsanspruch gegen den Erwerber von Air Berlin-Betriebsteilen? Sollten Sie dem Betriebsübergang wiedersprechen (Eine Option, die Ihnen laut Gesetz zusteht.)? Diese Fragen sollten Sie mit einem erfahrenen Anwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht besprechen.

Wehren können Sie sich gegen eine betriebsbedingte Kündigung durch Air Berlin beziehungsweise den Insolvenzverwalter mit einer Kündigungsschutzklage innerhalb von 3 Wochen nach Zugang des Kündigungsschreibens. Kämpfen Sie um Ihren Arbeitsplatz oder um eine hohe Abfindung! Wenn der Insolvenzverwalter schon Filetstücke verkaufen will, muss er dem Bodenpersonal ordentliche Abfindungen anbieten.

Was bieten wir Air Berlin Mitarbeitern an: Kostenlose und unverbindliche Durchführung der telefonischen Erstberatung zur Kündigung.

Bei Beauftragung durch Air Berlin Mitarbeiter:

Umfassendes Beratungsschreiben bezogen auf den jeweiligen Einzelfall.
Schreiben an den Arbeitgeber
Fertigung der Kündigungsschutzklage
Vertretung im Kündigungsschutzverfahren

Haben Sie die betriebsbedingte Kündigung von Air Berlin erhalten, beziehungsweise vom Insolvenzverwalter? Rufen Sie mich gern an in meiner Fachanwaltskanzlei für Arbeitsrecht, an 2 Standorten in Berlin, am Kurfürstendamm und in Prenzlauer Berg: 030.40004999. Kostenlos und unverbindlich bespreche ich mit Ihnen die Chancen einer Kündigungsschutzklage und die Aussicht auf eine hohe Abfindung!

Über 18 Jahre Erfahrung als Anwalt im Kündigungsschutz, Vertretung bundesweit:
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