Im Arbeitsrecht wird als Abfindung die einmalige arbeitgeberseitige Geldzahlung, welche aus Anlass der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses bezahlt wird, bezeichnet. Entgegen weit verbreiteter Ansicht entsteht mit der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses grundsätzlich kein Anspruch des Arbeitnehmers auf Zahlung einer Abfindung.
Regelmäßig wird die Zahlung einer Abfindung im Rahmen einer einvernehmlichen Beendigung eines Arbeitsverhältnisses bei Abschluss eines Aufhebungsvertrags oder eines Abwicklungsvertrags vereinbart. Gesetzlich geregelt ist die Zahlung einer Abfindung in § 1 a KSchG, also bei Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung mit Abfindungsangebot und Klageverzicht. Anspruch auf Zahlung einer Abfindung besteht auch bei Erlass eines – in der Praxis sehr seltenen – Auflösungsurteils, wenn die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses den Parteien nicht zuzumuten wäre, §§ 9, 10 KSchG. Ein Anspruch auf Zahlung einer Abfindung kann sich auch aus Sozialplänen, Tarifverträgen und einem Nachteilsausgleichsanspruch, § 113 BetrVG, ergeben.
Die Höhe einer Abfindung bestimmt sich in der Regel nach der Betriebszugehörigkeit und der Höhe des Bruttomonatsgehalts. Bei der Berechnung wird – in Abhängigkeit des Prozessrisikos – zunächst regelmäßig von der Formel „0,5 Bruttomonatsgehälter je Beschäftigungsjahr“ ausgegangen.
Abfindungen sind vollständig zu versteuern. Werden diese unter Beachtung des Zusammenballungsprinzips bezahlt, kommt die „Fünftelregelung“ zur Anwendung.
Abfindungen unterfallen nicht der Sozialversicherungspflicht. Dies gilt jedoch nur dann, wenn es sich um echte Abfindungen handelt und nicht um als Abfindung bezeichnete, tatsächlich jedoch der Sozialversicherungspflicht unterliegende Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis (z.B. Ansprüche auf Arbeitsentgelt, Sondervergütungen oder Urlaubsabgeltung).
Bei Beachtung bestimmter Parameter kommt bei Zahlung einer Abfindung und bei sich an die Beendigung des Arbeitsverhältnisses anschließendem Bezug von Arbeitslosengeld weder eine Sperrzeit noch eine Anrechnung der Abfindung auf das Arbeitslosengeld in Betracht.
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