Regionale-Auskunft.com weist die Unternehmen darauf hin, dass der Lohn des Minijobbers als Betriebsausgabe steuermindernd geltend gemacht werden kann.
Wenn sich die Arbeit häuft, stellen viele Unternehmen 450,00 EUR ein. Diese erscheinen jedoch vielen Unternehmen mit 31% an Abgaben teuer.
Regionale-Auskunft.com weist die Unternehmen allerdings darauf hin, dass der Lohn des Minijobbers als Betriebsausgabe steuermindernd geltend gemacht werden kann. Bei Einstellung eines Minijobbers fallen 13% für die pauschale Krankenversicherung, 15 % für die Rentenversicherung sowie 2% an pauschalen Steuern an. Diese können trotzdem gespart werden.
Hierfür gibt es zwei Varianten. Die Unternehmen können vereinbaren, dass diese Ausgaben vom Minijobber übernommen werden. Regionale-Auskunft.com rät bei dieser Variante dies unbedingt im Arbeitsvertrag festzuhalten. Es kann aber auch nach Lohnsteuerkarte abgerechnet werden. Wenn Unternehmen eine Person einstellen, die privat krankenversichert ist, muss keine Abgabe von 13% gezahlt werden. So kann die Abgabenlast deutlich gesenkt werden.
Ab dem 01.01.2013 sind alle Minijobber, außer Rentner und Schüler Rentenversicherungspflichtig. Von dieser Pflicht können sich die Minijobber jedoch schriftlich befreien.
Regionale-Auskunft.com weist die Unternehmen noch auf einen entscheidenden Punkt hin. Es muss geprüft werden, ob der Minijobber noch einer weiteren geringfügigen Beschäftigung nachgeht. Dazu sind die Unternehmen gesetzlich verpflichtet. Es macht daher Sinn, diese Erklärung des Minijobbers im Arbeitsvertrag festzuhalten. Denn sollte diese Angabe nicht stimmen, so könne die Unternehmen nicht zur Rechenschaft gezogen werden.
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